Das Baurecht wird unterteilt in einen öffentlichen und einen privaten Bereich.
1. Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht besteht aus dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht regelt „ob" und „was" gebaut werden darf und fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hierbei ist zu beachten, dass an den geplanten Bau unterschiedliche Anforderungen zu richten sind, je nachdem, ob sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB befinden soll oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entsprechend § 34 BauGB bzw. im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Das Bauordnungsrecht hingegen regelt das „wie" eines geplanten Bauvorhabens und fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. In Hessen ist überwiegend die hessische Bauordnung (HBO) einschlägig. Zu beachten sind jedoch auch Regelungen bezüglich Abstandsflächen, Brandschutz und ähnlichem.
Für Rechtsstreitigkeiten im öffentlichen Baurecht ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
Baugenehmigung
Sie planen die Errichtung eines genehmigungspflichtigen Baus, z.B. einer Garage? Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der rechtlichen Durchsetzbarkeit Ihres Vorhabens und unterstützen Sie bezüglich der Erteilung Ihrer Baugenehmigung.
Sie haben bereits eine Baugenehmigung erhalten, welche jedoch Auflagen enthält? Wir überprüfen diese für Sie und beseitigen die für Sie ungünstigen Auflagen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.
Gerne überprüfen wir auch eine an Sie gerichtete Abrissverfügung betreffend eines schon errichteten Bauwerks.
Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die Geltendmachung Ihrer Rechte (auch im Eilverfahren), sofern Sie durch ein Bauvorhaben Ihres Nachbarn beeinträchtigt werden.
2. Privates Baurecht
Das private Baurecht findet Anwendung zwischen privat am Bau Beteiligten.
Die wichtigsten Regelungen finden sich in den §§ 631 ff. BGB (werkvertragliche Regelungen), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A, B und C) sowie der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die VOB ist in drei Teile unterteilt. Teil A regelt allgemeine Bedingungen für die Vergabe von Bauleistungen und ist zwingend durch die öffentliche Hand anzuwenden. Teil B regelt allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Es ist darauf zu achten, dass dieser Teil explizit durch vertragliche Regelungen einbezogen wird. Teil C regelt allgemein technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Dieser Teil wird automatisch mit in den Vertrag einbezogen, wenn Teil B einbezogen wurde (§ 1 Abs. 1 VOB/B).
Im Bereich des privaten Baurechts ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.
Sie sind Bauherr und haben Mängel an dem für Sie errichteten Werk festgestellt? Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsrechte. Hierbei ist zu beachten, dass Beweiserleichterungen zu Ihren Gunsten gegeben sind, solange noch keine Abnahme erfolgt ist. Erst nach erfolgter Abnahme obliegt dem Besteller der Nachweis vorliegender Mängel.
Bei der Feststellung von Mängeln oder Mängelursachen kann zur Vermeidung eines Rechtsstreits die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in Betracht kommen. Die Vorteile eines solchen Vorgehens liegen beispielsweise in der Hemmung der Verjährungsfristen. Zudem sind die Parteien in einem gegebenenfalls nachfolgenden Hauptverfahren grundsätzlich an die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens gebunden, was bei einem reinen Privatgutachten nicht der Fall ist.
Sie sind Unternehmer und haben bereits das versprochene Werk erstellt, der Besteller verweigert jedoch die Abnahme? Wir führen für Sie die Fälligkeit der Vergütung herbei und setzen Ihre Ansprüche für Sie durch.
Stefan Alfsmann
Rechtsanwalt
Dem Besteller eines Verbraucherbauvertrages steht gegenüber dem Unternehmer gemäß § 650I Abs. 1 BGB ein beschränktes, gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Wird diese Belehrung unterlassen, kann dies gravierende Folgen für den Unternehmer haben.
Mehr… Weniger…BGH beendet Diskussion: Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Kaufrecht! Der BGH hat mit Urteil vom 12.03.2021, Az.: V ZR 33/19, entschieden, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung anhand der erforderlichen, noch nicht aufgewendeten Mangelbeseitigungskosten fiktiv geltend gemacht werden kann.